Ab wann darfst du rauchen oder Alkohol trinken und was passiert, wenn du mit illegalen Substanzen erwischt wirst?



Rauchen und Recht

Jugendliche dürfen ab dem 18. Geburtstag Tabakwaren kaufen und in der Öffentlichkeit rauchen und dampfen.

Der Konsum von Tabak in der Schule und bei Schulveranstaltungen ist verboten, egal wie alt du bist.

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Alkohol und Recht

Jugendliche dürfen ab dem 16. Geburtstag Alkohol wie Wein, Bier oder Sekt kaufen und trinken. Der Kauf und Konsum von hochprozentigen Getränke wie Wodka, Tequlia oder auch Alkopops sind erst ab 18 Jahren erlaubt. 

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Verbotene Substanzen

Welche Substanzen verboten sind, ist im Suchtmittel-Gesetz (SMG) bzw. im Neuen Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) festgelegt. Verbotene Substanzen sind z.B. Cannabis, Kokain, Ecstasy, Speed, LSD, Heroin, viele Research Chemicals (wie z.B. Ketamin, GBL) und auch HHC (= synthetische bzw. halbsynthetische Cannabinoide).

Mehr zu Cannabis

Rausch- und Suchtmittel darfst du nicht

  • erwerben (kaufen, dir schenken lassen, tauschen)
  • besitzen
  • erzeugen
  • befördern
  • verarbeiten
  • einem/r anderen anbieten, überlassen oder verschaffen

Wirst du mit illegalen Drogen erwischt, bekommst du eine polizeiliche Anzeige. Ist die Menge, die bei dir gefunden wurde, groß (z.B. über 15g Cannabis) oder stehst du im Verdacht zu dealen, kann auch Untersuchungshaft angeordnet werden.

Lass dich in jedem Fall von Expert_innen beraten. 


CBD - Das "erlaubte" Cannabis

In Österreich kannst du ab 18 Jahren CBD-Blüten, CBD-Harz und CBD-Öl legal kaufen.
CBD wirkt nicht psychoaktiv und fällt damit nicht in das Suchtmittel-Gesetz. Es wird auch als "medizinisches Cannabis" bezeichnet.

Bedenke:
CBD unterscheidet sich optisch nicht von Cannabis mit THC-Gehalt. Sei dir dessen bewusst. Es kann z.B. bei einer Kontrolle deswegen Stress mit der Polizei geben, da man den Unterschied nicht sieht oder riecht.

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Illegaler Suchtmittelkonsum in der Schule

Für den Konsum von illegalen Suchtmitteln (z.B. Cannabis, Kokain, LSD...) in der Schule gibt es eine besondere Vorgangsweise (§13 SMG). Diese ist gesetzlich vorgesehen, das heißt, es muss so ablaufen. 

  • Steht ein_e Schüler_in unter begründetem Verdacht, wird der_die Schulleiter_in verständigt.
  • Der_die Schulleiter_in informiert die Erziehungsberechtigten und schickt den_die Schüler_in zu einer schulärztlichen Untersuchung.
  • Die Polizei wird nicht verständigt.
  • Wird die Polizei durch die Schule informiert, obwohl dies dezitiert nicht vorgesehen ist, ist u.U. eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch denkbar.
  • Bestätigt sich der Verdacht auf Drogenkonsum, werden gesundheitsbezogene Maßnahmen angeordnet (z.B. Beratung, ärztliche Behandlung oder Therapie).

Weigert sich der_die Schüler_in diese Maßnahmen einzuhalten, informiert die Schule das Gesundheitsamt.

Mehr zum §13


Letzte Aktualisierung: April 2023

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