Du hast eine Vorladung zur Polizei erhalten? Als beschuldigte Person? Als Zeug*in? Musst du hingehen? Was passiert, wenn du nicht hingehst?

Und wer darf dich begleiten? 
Diese Fragen werden hier geklärt.

Du hast Stress mit dem Gesetz? Dann melde dich bei uns, wir beraten kostenlos.



Post von der Polizei

Du hast Post von der Polizei bekommen. Korrekterweise kommt der Brief per RSA oder RSB (mit Zustellnachweis).

Erstmal: Kein Grund zur Panik. Es gibt bei uns zum Thema einiges zum Nachlesen:

Post von der Polizei

Lass dich rechtlich beraten. Nimm Kontakt zu uns auf, wenn du den Brief nicht verstehst oder was die Polizei von dir will. Wir helfen beim Übersetzen.


Ladung als beschuldigte Person

Du hast eine Ladung bekommen als "beschuldigte Person". Das bedeutet, die Polizei verdächtigt dich einer Straftat und ermittelt aktuell gegen dich. Da kann es z.B. um Diebstahl, Sachbeschädigung, Raub oder Körperverletzung gehen.

Du hast als beschuldigte Person das Recht auf Akteneinsicht. Die Polizei sammelt alle Aussagen, Beweise wie Fotos..., Schriftstücke, Korrespondenz und ähnliches in einem sogenannten "Akt". Diesen darfst du dir anschauen und auch eine Kopie davon haben. Nimm also Akteneinsicht bei der Polizei. Das ist dein Recht als beschuldigte Person. Das funktioniert so:

  • Ruf an und frag nach, wann du dafür auf die Polizei-Inspektion kommen kannst.
  • Vor Ort: Fotografiere mit dem Handy den gesamten Akt ab. Achte darauf, dass alles dabei ist. Auch scheinbar unwichtige Zettel oder handschriftliche Notizen.
  • Alternativ ist auch eine Kopie möglich. Diese kostet aber einiges. Billiger ist die Foto-Variante.
  • Gibt es Videomaterial im Akt, hast du das Recht, dass auch dieses dir digital (z.B. auf einem USB-Stick) ausgehändigt wird.

Bist du die beschuldigte Person, kannst du beim Polizeiverhör:

  • die Aussage verweigern.
  • lügen oder
  • die Wahrheit sagen.

Wenn du Beweismittel hast, die deine Aussage verstärken, kannst du sie vorlegen. Das können z.B. sein: Fotos und Videos, Chat-Protokolle... aber auch andere Personen, die deine Sicht der Dinge bezeugen können (= Zeug*innen). Lass dich DAVOR rechtlich beraten.

Wenn du eine anwaltliche Vertretung brauchst und diese nicht zahlen kannst: Beantrage Verfahrenshilfe

Unser Tipp:
Wenn du nicht (genau) weißt, um was es geht: Mach keine Aussage. Das ist ein Grundrecht. Niemand muss sich selbst belasten. Lass dich rechtlich beraten. Komm in die Anwaltliche Erstberatung.


Ladung als Zeug*in bzw. Opfer einer Straftat

Du wurdest Zeug*in einer Straftat?

Die Polizei lädt dich zu einer polizeilichen Aussage. Hier musst du erscheinen und eine Aussage darüber machen, was du gesehen, gehört oder sonst wie wahrgenommen hast.

Du musst die Wahrheit sagen und darfst die Aussage nicht verweigern, außer:

  • du bist mit der beschuldigten Person verwandt (= "Angehörige").
  • du hast eine Beziehung mit der beschuldigten Person.
  • du würdest dich durch deine Aussage selber belasten.

Beachte, dass eine Falschaussage als Zeug*in strafbar ist.

Du wurdest Opfer einer Straftat?

Du hast das Recht auf eine sensible Befragung und respektvolle Behandlung. Nimm eine Vertrauensperson mit. Diese darf die ganze Zeit über anwesend sein.

Opfer werden wie Zeug*innen behandelt, haben aber im Verfahren mehr Rechte. Z.B. dürfen sie Akteneinsicht nehmen und bekommen zusätzlichen Schutz bei der Wahrung ihrer Rechte (z.B. ihre Adresse oder andere persönliche Daten müssen aus dem Akt entfernt werden).

Außerdem gibt es die Möglichkeit der juristischen und psychosozialen Prozessbegleitung. Das bedeutet: Du bekommst als Opfer einer Straftat Unterstützung in Form von rechtlichem Beistand oder auch Zugang zu kostenloser Therapie.

Nimm mit einer Beratungsstelle Kontakt auf und informiere dich.

Gesetze gegen Gewalt


Ladung als "Auskunftsperson"

Hier ist sich die Polizei noch nicht sicher, ob du in ihren Ermittlungen als beschuldigte Person oder als Zeug*in geführt wirst. 

Mit einem ersten Gespräch möchte man sich eine Art Bild darüber machen.
Da die Sachlage unklar ist, empfehlen wir in diesem Fall vom Schlimmsten auszugehen. Das bedeutet, du bist die beschuldigte Person und solltest fürs Erste die Aussage verweigern, damit du dich nicht selbst belastest.


Du sprichst kein oder wenig Deutsch?

Egal, ob beschuldigte Person oder Zeug*in bzw. Opfer:

Du hast das Recht auf eine Person, die dolmetscht. Das kannst du beantragen oder es macht die Polizei "von Amts wegen" (d.h. automatisch).

Ist keine Person zum Dolmetschen anwesend, bestehe darauf, dass du deine Aussage erst dann machst, wenn das der Fall ist.


Du hast keine Zeit & musst den Termin verschieben?

Ruf einfach an und vereinbare einen neuen Termin.

Du brauchst für die Verschiebung einen Grund wie z.B. du bist krank, hast eine Schularbeit, möchtest dich vorher rechtlich beraten lassen oder deine Eltern können dich nicht begleiten.

Wichtig!
Wenn du zum Termin nicht kommst und dich nicht bei der Polizei meldest, führt das in der Regel zu weiterem Stress. Eventuell wirst du dann nämlich "polizeilich vorgeführt". Das bedeutet: Polizeibeamt*innen holen dich von zuhause, von der Schule oder vom Arbeitsplatz ab, nehmen dich mit und bringen dich direkt zu deinem Termin. Hier hast du keine andere Möglichkeit mehr: Du musst mitgehen. Diesen Vorgang nennt man auch "Zwangsvorführung". Wenn deine Vernehmung abgeschlossen ist, kannst du gehen. 


Wer darf dich zur Polizei begleiten?

Egal ob beschuldigte Person oder Zeug*in:

Du bist unter 14?

Du bist nicht deliktsfähig. Deine Erziehungsberechtigten sind deine gesetzlichen Vertretung und diese muss zwingend bei jedem Gespräch mit der Polizei anwesend sein. Alle Rechte wie z.B. die Akteneinsicht nehmen deine Eltern für dich wahr.

Du bist unter 18?

Geh niemals allein zu einem Termin. Du hast das Recht auf eine Vertrauensperson, die die ganze Zeit über dabei ist. Das können deine Eltern sein, volljährige Geschwister, eine Jugendarbeiter*in... 

Wichtig:
Bist du unter 18 & wirst du einer Straftat beschuldigt, die mehr als drei Jahren Strafdrohung hat, dann musst du zwingend und von Amts wegen bei jedem Kontakt mit der Polizei anwaltlich vertreten sein. 

Du bist zwischen 18 & 21 Jahre alt?

Lass dich von einer Vertrauensperson zum Termin begleiten.

Wenn du unter 21 Jahre alt bist, muss dir zwingend und von Amts wegen 

  • bei einem Verhör direkt nach der Festnahme oder
  • bei der Vorführung zur sofortigen Vernehmung (= wenn dich die Polizei festnimmt, um dich sofort zu befragen.

von der Polizei ein_e Rechtsanwält_in zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten darf das Verhör oder die Vernehmung nicht stattfinden. Gibt es diesbezüglich Probleme? Bitte melde dich bei uns.

Du bist über 21?

Auch hier kannst du versuchen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Du hast allerdings keinen Rechtsanspruch darauf.

Verwirrt? Zu kompliziert? Wir beraten dich kostenlos.


Letzte Aktualisierung: Februar 2024

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